Größere Unternehmen, Genossenschaften oder Arbeitsgemeinschaften verfügen über eine Anschlussbahn. Sie dienen dazu Güter und Waren umzuschlagen oder zu transportieren. Viele dieser Anschlussbahnen befinden sich im Besitz des jeweiligen Unternehmens und werden als private Anschlussbahn, mit oder ohne Eigenbetrieb geführt. Der Übergabebereich, zwischen dem öffentlichen Bahnnetz und der jeweiligen Anschlussbahn wird meist mittels Sperrschuh (aktiver Flankenschutz) und einem elektrischen Festlegeschloss gesichert. Diese Komponenten befinden sich in der Sicherungsanlage (Stellwerk, Zentralschloss, Blockapparat usw.) des zugehörigen Bahnhofes. Für die Prüfung und die Unterlagen des Sperrschuhs samt dem zugehörigen Festlegeschlosses ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen des öffentlichen Netzes zuständig. Was ist allerdings mit den Anlagenteilen (Weichen, EKSA, Schlosseinrichtungen usw.) der privaten Anschlussbahn? Wie sieht es mit dem Arbeitnehmerschutz aus? Welche Prüfungen und Gutachten müssen in regelmäßigen Abständen erstellt werden? Welche Unterlagen brauche ich wenn der Arbeitsinspektor vorbeikommt? Viele Fragen welche schon für so manchen Experten gar nicht so einfach zu beantworten sind.
Die Anschlussbahnen und darunter fallen vor allem die privaten Anschlussbahnen sind das Rückgrat des Güterverkehrs auf der Schiene. In Österreich werden ca. zwei Drittel des Güterumschlags im Schienenverkehr über die Anschlussbahnen abgewickelt. Die österreichischen Anschlussbahnen sind somit ein wichtiger Bestandteil für einen funktionierenden Güterverkehr auf der Schiene. Allerdings sehen die meisten Betreiber ihre Anschlussbahn als Werkzeug zum Gütertransport. Technische Grundlagen und Normen gehören daher nicht zum Kerngeschäft der jeweiligen Unternehmen. Ein privates Unternehmen wird für die wichtigsten Erhaltungsarbeiten an den diversen Anlagenteilen beauftragt. Gutachten und Prüfzertifikate gehören nicht zum Angebot des instandhaltenden Unternehmens, und wenn ein Anlagenteil einmal gestört ist dauert es Wochen bevor der Schaden evaluiert, geschweige denn behoben wird. Der Transport der Waren und Güter funktioniert in dieser Zeit eher schleppend oder gar nicht. Bis der Verschub wieder ohne Bertiebseinschränkungen abgewickelt werden kann, vergehen oft Wochen oder Monate. Kennen sie diese Problematik?
Dann haben wir ein besonderes Angebot für sie.
Die Rail-Service Group hat es sich zur Aufgabe gemacht den privaten Anschlussbahn Betreiber diese Unannehmlichkeiten abzunehmen, zu beraten und zu unterstützen. Es gibt nichts angenehmeres für den verantwortlichen Mitarbeiter, als einen Ansprechpartner in allen Anschlussbahn Fragen zu haben. Daher bieten wir verschiedenste Pakete an wo alle Prüfungen, Gutachten, Messungen termingerecht für sie abgearbeitet werden. Es gibt keine finanziellen Überraschungen, alle Leistungen werden Pauschal in verschiedenen Paketen angeboten. Aber was können sie von unseren Paketinhalten erwarten, welche Leistungen sind darin enthalten?
Wir bieten alle Leistungen welche im Instandhaltungsprozess lt. DIN 31051 und DIN EN 13306 enthalten sind. Dieser umfasst Inspektion, Wartung, Instandsetzung, sowie ein Entstörsystem welches sicherstellt, dass wir in einem definierten Zeitraum vor Ort sind, um mit der Entstörung beginnen, um die Unannehmlichkeiten für sie so kurz als nur möglich zu halten. Der zweite Teil unseres Angebotes bezieht sich auf den Vorschriften und Normenteil zB. Gutachten und Prüfungen nach §38 und §19a Eisenbahngesetz. Im Klartext, die Komponenten der Anschlussbahn werden lt. Checkliste überprüft, gemessen, der Abnutzungsvorrat wird evaluiert. Wir kümmern uns um die Erstellung aller notwendigen Prüfungen und Gutachten, welche noch vor dem Fälligkeitsdatum an sie übermittelt werden. Falls gewünscht vertreten wir sie auch bei Behördengängen. Sollte eine Instandsetzungsmaßnahme anstehen, werden wir sie zeitnah davon in Kenntnis setzen . Diese Maßnahme schützt sie vor monetären Überraschungen. Erforderliche Baumaßnahmen können akribisch geplant werden, und etwaige Ersatzmaßnahmen für den Zeitpunktes des Ausfalls evaluiert werden. Diese Maßnahme schafft Planungssicherheit und Vertrauen.
Wollen sie eine Anschlussbahn erweitern, verringern oder vielleicht Schwellen, Schienen, Weichen oder Weichenverschlüsse erneuern. Dann stehen wir gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Wir beraten sie nicht nur bei der Auswahl der Komponenten, wir planen auch gerne ihren Bauablauf und die Behördengänge. Sollten wir ihr Interesse geweckt haben würden wir ihnen gerne ein Angebot unterbreiten.
Bei diesem Auszug möchte ich mich vorerst auf Anschlussbahnen ohne Eigenbetrieb beschränken. Weiters möchte ich nur auf Prüfungen auf bestehenden Anlagen Bezug nehmen.
Anschlussbahnen sind nicht-öffentliche Eisenbahnen (§ 1 Z 2 lit. a EisbG). Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt (§ 3 EisbG).
Zuständige Eisenbahnbehörde für Anschlussbahnen ist die (örtlich zuständige) Be- zirksverwaltungsbehörde (§ 12 Abs 1 Z 1 EisbG). Die Eisenbahnbehörde ist zuständig für alle eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren (siehe Punkt 3. – Organisato- rische Vorschriften für Anschlussbahnen, Punkt 4. – Technische Vorschriften für Anschlussbahnen) und übt darüber hinaus auch die eisenbahnbehördliche Aufsicht über die Anschlussbahnen aus.
Zuständige Arbeitnehmerschutzbehörde für Anschlussbahnen ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Eisenbahnbehörde muss das Verkehrs-Arbeitsinspektorat in den eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren beiziehen (siehe Punkt 3. – Organisatorische Vorschriften für Anschlussbahnen, Punkt 4. – Technische Vorschriften für Anschlussbahnen). Darüber hinaus übt das Verkehrs- Arbeitsinspektorat auch die arbeitnehmerschutzrechtliche Aufsicht über die Anschlussbahnen aus.
Das Anschlussbahnunternehmen ist verpflichtet, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zubehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechts- vorschriften und entsprechend der nach dem EisbG erforderlichen Konzessio- nen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (§ 19 Abs 1 EisbG).
Das Anschlussbahnunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem oder privaten Gut entstehen (§ 19 Abs 2 EisbG).
Das Anschlussbahnunternehmen ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesund- heitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen (§ 3 Abs 1 AschG). Dabei sind die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ein- schließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Infor- mation und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
Sofern Eisenbahnunternehmen über kein zertifiziertes Sicherheitsmanagement- system gemäß § 39c EisbG verfügen, haben sie in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob Eisenbahnanla- gen, Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und sonstiges Zugehör den Bestimmungen des EisbG, den nach dem EisbG erlassenen Ver- ordnungen und den nach dem EisbG erlassenen eisenbahnrechtlichen Bauge- nehmigungs-, Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden ent- sprechen (§ 19a Abs 1 EisbG).
Prüfungen gemäß § 19a Abs 1 EisbG dürfen durchführen: